BGH-Urteil zur Umsatzsteuer in Betriebskostenabrechnungen: Was Vermieter von Sondereigentum jetzt wissen müssen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Az. nicht bekannt) eine wichtige Entscheidung für Vermieter von gewerblich vermietetem Sondereigentum getroffen: Ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nicht zur Umsatzsteuer optiert, dürfen Vorsteuerabzugsberechtigte Vermieter die Bruttobeträge aus der Jahresabrechnung in ihrer Betriebskostenabrechnung gegenüber gewerblichen Mietern ausweisen. Das bedeutet konkret, dass auf die übernommenen Betriebskosten keine zusätzliche Umsatzsteuer erhoben werden muss, was sowohl die Abrechnung vereinfacht als auch steuerliche Unsicherheiten beseitigt.
Gerade Vermieter, die Gewerbeflächen in Wohnungseigentumsanlagen vermieten, profitieren von der Klarstellung. Wichtig ist dabei: Voraussetzung bleibt, dass der Vermieter selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – etwa weil er Räume an ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen vermietet. Gleichzeitig muss die GdWE auf ihrerseits bezogene Leistungen nicht zur Umsatzsteuer optiert haben. Das Urteil schafft damit praxisnahe Rechtssicherheit für Immobilienverwalter, Eigentümer und gewerbliche Mieter, die nun wissen, wie mit den umgelegten Betriebskosten umzugehen ist.
Quellenangabe: Der vollständige Artikel erschien am 11.04.2024 auf Haufe.de unter dem Titel „BGH: Umsatzsteuer auf Betriebskosten für vermietetes Sondereigentum“. Bildrechte: © Haufe Online Redaktion – Foto: haus-baukloetze-dach-blau-muenzen-geld-581272-4.jpg (haufe.de)
Originalartikel: https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-umsatzsteuer-auf-betriebskosten-fuer-sondereigentum_258_649808.html
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